1.4.5. Europäisches Mahnverfahren
Schaubild: Vergleich nationales Mahnverfahren und europäisches Mahnverfahren
Ablauf des europäischen Mahnverfahrens
Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls
Der Gläubiger einer Geldforderung stellt den Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls an einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem der vermeintliche Schuldner seinen Wohnsitz hat. In Deutschland ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zentral für alle Forderungen europäischer Gläubiger gegen deutsche Schuldner zuständig.
Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls
Erfüllt der Antrag alle Formalien und ist er nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Amtsgericht Berlin-Wedding den europäischen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu. Der Schuldner hat ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls 30 Tage Zeit, Einspruch gegen den Bescheid zu erheben. Der Einspruch bewirkt, dass die Streitigkeit vor einem nationalen Gericht verhandelt wird.
Erlass einer Vollstreckungsurkunde
Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar und übermittelt dem Gläubiger eine entsprechende Urkunde.
Beauftragung des Gerichtsvollziehers
Der Gläubiger kann mit dieser Urkunde am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, die Vollstreckung beantragen, ohne dass es weiterer Formalitäten bedarf. Dieses einstufige Verfahren unterscheidet das europäische Mahnverfahren vom nationalen Mahnverfahren (1.4.4. Vorsicht Mahnbescheid!).
Weitere Informationen
Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
weiter mit...
- 1.4.1. Nachweise sichern!
- 1.4.2. Beratung einholen
- 1.4.3. Der Gang vor Gericht
- 1.4.4. Vorsicht Mahnbescheid!
- 1.4.6. Europäisches Bagatellverfahren
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Stand: März 2010